§ 1

Name und Sitz der Werbegemeinschaft

Die Werbegemeinschaft führt den Namen „Meininger Werbegemeinschaft e.V.“.

Sie ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.

Sie hat ihren Sitz in Meiningen und sie führt ein eigenes Logo.

§ 2

Zweck der Werbegemeinschaft

1. Die Werbegemeinschaft erstrebt die Zusammenarbeit von Meininger Kaufleuten und

Gewerbetreibenden aller Branchen, Firmen sowie mit Vereinen und allen Partnern in den

Verantwortungsbereichen Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Kultur und Tourismus, um die

Anziehungskraft der Stadt Meiningen und insbesondere der Innenstadt mit ihrem historischen

Altstadtkern als Einkaufszentrum für ein weites Umfeld zu erhalten, attraktiver mitzugestalten und

zu stärken. Sie wird zu diesem Zweck alle hierfür entscheidenden Maßnahmen ergreifen, ohne die

individuelle Entfaltung, Darstellung und Werbung beeinflussen zu wollen.

2. Der Verein unterhält in Meiningen eine Geschäftsstelle.

3. Ziel ist eine erfolgreiche Image-Werbung für den Einzelhandelsstandort Meiningen, insbesondere

der Innenstadt als Einkaufsplatz.

§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

4. Die Mittel aus dem Beitragsaufkommen werden nach Abzug der Verwaltungsaufgaben zur

Deckung der Kosten von Werbemaßnahmen verwendet, die den Geschäftsbetrieben der Mitglieder

unmittelbar dienen.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem

Vorstand.

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Einrichtung oder jeder Verein werden,

die ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte in Meiningen haben.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde Mitglieder

unterstützen den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Form.

4. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich

um die Innenstadt im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen in herausragender Weise

verdient gemacht haben.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod. Der

freiwillige Austritt muss spätestens einen Monat im Voraus schriftlich gegenüber dem Vorstand

erfolgen.

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt,

dessen Ansehen schädigt, gegen die Satzung oder die Beitragsordnung verstößt.

3. Über den Ausschluss wird mit der Zweidrittelmehrheit des Vorstands nach Anhören des

Betroffenen entschieden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu

entrichten.

2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht

zurückerstattet.

§ 8

Organe der Werbegemeinschaft

Die Organe der Werbegemeinschaft sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren

Vorstandsmitgliedern sowie dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Meiningen als geborenes

Mitglied.

2. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der

Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

5. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu

unterzeichnen ist.

6. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch geheime

Abstimmung.

§ 10

Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere

folgende Aufgaben:

(a) Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(b) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Jahresberichts,

(c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

(d) möglichst effektive Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

(e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

(f) Gestaltung des Logos der Werbegemeinschaft,

(g) Einrichtung und Betrieb der Geschäftsstelle,

(h) Bestellung des Geschäftsführers,

(i) Erlass der Beitragsordnung.

2. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Geschäftsstelle

einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des

Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich

vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt (§ 26 BGB)

4. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2.Vorsitzende nur auftreten kann, wenn der

Vorsitzende verhindert ist. Sollte der 2. Vorsitzende verhindert sein, wird dieser durch den

Schriftführer vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll

möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen werden. Sie ist außerdem

einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich

gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich,

mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand zu

erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands sowie des

Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands

(b) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

(c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(d) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

(e) Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.

(f) Wahl des Rechnungsprüfers

(g) Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

5. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins sind 3/4 der Stimmen der anwesenden

Mitglieder erforderlich.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,

das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen

ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter

durchzuführen.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12

Auflösung der Werbegemeinschaft

Die Auflösung der Werbegemeinschaft ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei

Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meiningen und soll ausschließlich

gemeinnützigen Zwecken dienen.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Meininger Werbegemeinschaft e.V. außer Kraft.

Meiningen, den 01.07.2010